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FallkatalogStand 11. Oktober 20262 Primärquellen

Freisteller mit KI: Muss ich das Produktbild kennzeichnen?

Die KI entfernt den Hintergrund eines echten Produktfotos. Übrig bleibt das Produkt auf Weiß oder transparent.

Nach den Leitlinien nicht erforderlich, solange das Produkt unverändert bleibt. Hintergründe zu löschen, die in der Originaldatei sichtbar sind, nennen sie als Standardbearbeitung (Rn. 92) mit nur geringem Einfluss auf die Wahrnehmung (Rn. 116).

Nach den Leitlinien nicht erforderlich

Kennzeichnung nach den Leitlinien nicht erforderlich

Leichte Farbkorrektur, Aufhellen, Schärfen, Freistellen und Ränder auffüllen nennen die Leitlinien als Standardbearbeitung mit geringem Einfluss.

Rn. 92 · Rn. 116

Diese Einstufung folgt den Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50 KI-VO. Die Leitlinien sind nicht verbindlich, verbindlich auslegen kann nur der Europäische Gerichtshof. Die Entscheidung treffen Sie.

Das Beispiel

Ein Shop stellt Duftkerzen, die er auf dem Küchentisch fotografiert hat, per KI auf reines Weiß frei. Form, Farbe und Etikett bleiben, wie sie sind.

Die Antworten im Pflicht-Check

  1. Wurde bei diesem Bild ein KI-Werkzeug eingesetzt, um es zu erstellen oder zu verändern?
    Ja
  2. Wer hat das KI-Werkzeug eingesetzt?
    Ich selbst oder jemand aus meinem Team
  3. Wann wurde das Bild mit KI erstellt oder zuletzt mit KI verändert?
    Am 2. August 2026 oder später
  4. Was hat die KI an diesem Bild gemacht?
    Nur technische Korrekturen, etwa Farbe, Helligkeit, Schärfe, Staub, Zuschnitt, Format oder Freistellen.
  5. Hat die Korrektur das Aussehen von Produkt oder Person über eine normale Fotobearbeitung hinaus verändert?
    Nein

Diese Antworten im Pflicht-Check anpassen

Wann sich das Ergebnis ändert

Was Sie tun

  1. Prüfen Sie an den Kanten, ob am Produkt etwas fehlt oder dazugekommen ist.
  2. Halten Sie das Werkzeug fest und dass nur der Hintergrund entfernt wurde.
  3. Erhalten Sie vorhandene Metadaten, Freisteller und Re-Exporte löschen sie oft.

Häufige Fragen

Das Werkzeug arbeitet mit KI. Reicht das schon für eine Pflicht?

Nein. Art. 50 Abs. 4 erfasst Deepfakes, nicht jeden KI-Einsatz. Ein Freisteller gibt das Produkt so wieder, wie es fotografiert wurde (Rn. 92, 116).

Kann ich trotzdem freiwillig kennzeichnen?

Ja, mit einem Text, der stimmt, etwa „Mit KI bearbeitet“, nicht „KI-generiert“.

Quellen

Rn. steht für die Randnummer in den Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50, C(2026) 5054.

  1. Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO, C(2026) 5054 finalEuropäische Kommission · Kommission · 20.07.2026
  2. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)EUR-Lex · Gesetz · 12.07.2024

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