Kennzeichnen müssen Sie ein Bild, wenn Sie es mit KI erzeugt oder verändert haben und es als Deepfake wirkt, also Personen, Produkte, Orte oder Ereignisse zeigt, die echt wirken, es so aber nicht gibt (Art. 50 Abs. 4, Art. 3 Nr. 60 KI-VO). Der Check fragt diese Kriterien ab.
Wie der Check entscheidet
Grundlage sind ausschließlich die Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50 (C(2026) 5054 vom 20.07.2026). Drei Regeln sind fest eingebaut:
- Konservativ. „Unsicher“ führt immer mindestens zu „Kennzeichnung empfohlen“, nie zu „nicht erforderlich“.
- Das strengste Ergebnis gewinnt. Hat die KI mehreres gemacht (etwa Hintergrund und Person), zählt der strengste Teil.
- Keine Frage nach Absicht. Auf eine Täuschungsabsicht kommt es nicht an (Rn. 114). Maßstab ist das breiteste Publikum, auch Kinder und Menschen mit wenig KI-Erfahrung (Rn. 115).
Die möglichen Ergebnisse
| Ergebnis | Bedeutung |
|---|---|
| Kennzeichnung erforderlich | Deepfake nach den Kriterien der Leitlinien. |
| Erleichterte Form | Deepfake in einem offensichtlich künstlerischen Werk, etwa einem verkauften Kunstdruck (Art. 50 Abs. 4 Satz 3). |
| Kennzeichnung empfohlen | Die Leitlinien lassen den Fall offen, oder eine Antwort war unsicher. |
| Fremdes Bild | Sie sind für dieses Bild wahrscheinlich nicht Betreiber (Rn. 14, 16); Label trotzdem empfohlen. |
| Altbestand | Vor dem 2. August 2026 mit KI erstellt (Rn. 154): keine Nachkennzeichnung nötig, aber empfohlen. |
| Nach den Leitlinien nicht erforderlich | Standardbearbeitung oder unbedeutende Änderung (Rn. 92, 116). |
Typische Fälle mit Ergebnis stehen im Fallkatalog, etwa KI-Model, KI-Hintergrund oder Freisteller.
Warum Sie entscheiden
Die Leitlinien sind nicht verbindlich; verbindlich auslegen kann nur der Europäische Gerichtshof (Rn. 5). Der Check prüft Ihren Einzelfall deshalb nicht rechtlich, er ordnet Ihre Antworten den Kriterien der Kommission zu. In der Shopify-App läuft dieselbe Logik (tree.v1), dort wird jede Entscheidung mit Begründung protokolliert.
Häufige Fragen
Muss ich jedes KI-Bild kennzeichnen?
Nein. Die Pflicht nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO betrifft Deepfakes, also KI-Inhalte, die echt wirken und täuschen können. Standardbearbeitung und rein dekorative Hintergründe hinter einem echten Produkt sind nach den Leitlinien in der Regel nicht erfasst (Rn. 92, 116). Ein freiwilliges Label ist nie falsch, solange KI beteiligt war.
Gilt das auch für Bilder vom Hersteller?
Wer fremde Bilder nur weitergibt, ohne über den KI-Einsatz zu entscheiden, ist nach den Leitlinien in der Regel nicht Betreiber (Rn. 14, 16). Die Kommission empfiehlt trotzdem, vorhandene Kennzeichnungen zu erhalten und Kunden zu informieren (Rn. 16, 17).
Was ist mit Bildern, die ich vor August 2026 erstellt habe?
Deepfakes von vor dem 2. August 2026 müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden, die Leitlinien ermutigen aber dazu (Rn. 154). Maßgeblich ist der Tag der KI-Bearbeitung, nicht der Tag des Hochladens.
Werden meine Antworten gespeichert?
Nein, der Check läuft in Ihrem Browser. Wenn Sie den Ergebnislink kopieren, stehen die Antworten in der Adresse hinter dem #-Zeichen. Dieser Teil wird nicht an uns übertragen.
Quellen
Rn. steht für die Randnummer in den Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50, C(2026) 5054.
- Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO, C(2026) 5054 finalEuropäische Kommission · Kommission · 20.07.2026
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)EUR-Lex · Gesetz · 12.07.2024
- Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content (finale Fassung)Europäische Kommission · Verhaltenskodex · 10.06.2026
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus KI)EUR-Lex · Gesetz · 24.07.2026

