Nach Art. 50 Abs. 5 KI-Verordnung muss die Kennzeichnung klar, unterscheidbar und barrierefrei sein. Nach dem Code of Practice der Kommission ist das Hauptelement das Akronym „AI“ in Großbuchstaben, ohne Klick sofort sichtbar, an einer Stelle ohne überlagernde Elemente wie oben rechts, mit Abstand zu anderen Overlays und auf jedem Hintergrund erkennbar (Measure 1.1 und 1.2).
Für deutsche Shops empfiehlt sich daneben ein Zusatz wie „KI-generiert“ oder „Mit KI verändert“.


Was das Gesetz verlangt und was der Code ergänzt
Art. 50 Abs. 5 KI-VO verlangt eine klare, unterscheidbare und barrierefreie Information spätestens bei der ersten Aussetzung. Klar heißt nach den Leitlinien wahrnehmbar, leicht verständlich und zugänglich, unterscheidbar heißt getrennt von anderen Angaben und von der Umgebung erkennbar (Rn. 142). Die Einzelheiten regelt der Code of Practice in Abschnitt 2, Commitment 1. Seine „will“-Maßnahmen müssen nach dem Code zur Einhaltung von Art. 50 Abs. 4 und 5 erfüllt sein, die Marktüberwachung prüft sie. Wer den Code nicht unterzeichnet hat, vergleicht sich mit ihnen in einer Lückenanalyse (Rn. 148).
Das Hauptelement: „AI“
“The icon or equivalent label will comprise, as the main visual element, the capitalised acronym ‘AI’ in the English language (e.g., an ‘AI’ icon), unless use of English is incompatible with applicable national laws on the use of languages in commercial or administrative matters in which case the acronym may be disclosed in the national language. The letters in the acronym will have the same vertical dimension. If resized, the proportions of the letters must be preserved.”
Code of Practice, Abschnitt 2, Measure 1.1 a
Deutschland kennt keine allgemeine Pflicht zur deutschen Sprache in Werbung oder Verbraucherinformation, das „AI“ bleibt deshalb auch in deutschen Shops das Hauptelement. Wer nur „KI“ zeigt, weicht vom Code ab und müsste das in einer Lückenanalyse begründen.
Ergänzend ermuntert der Code dazu, anzugeben, ob der Inhalt generiert oder verändert wurde, und in einer zweiten Ebene, was verändert wurde (Measure 1.1 b). In Nutzertests der Kommission wurden Varianten mit klarem Text wie „modified“ deutlich besser bemerkt und verstanden (Code, Anhang 1).
Deutscher Text neben dem „AI“
Nach dem Leitfaden der Wettbewerbszentrale ist eine deutsche Kennzeichnung umso eher erforderlich, je technikferner die Zielgruppe ist; im Zweifel empfiehlt sie deutsche Begriffe. „AI“ als Hauptelement mit sichtbarem deutschem Zusatz erfüllt den Code und diese Empfehlung.
| Fall | Deutsch | Englisch |
|---|---|---|
| Bild vollständig mit KI erzeugt | KI-generiert | AI-generated |
| Foto teilweise mit KI verändert | Mit KI verändert | AI-modified |
Die EU-Icons-Seite rät, in Begleittexten keine Abkürzungen außer „AI“ zu verwenden; in der zweiten Ebene und im zugänglichen Namen für Screenreader steht deshalb „künstliche Intelligenz“ ausgeschrieben. Richtet sich ein Angebot auch an Kinder, sollen Hinweise nach den Leitlinien in der Amtssprache des Landes erscheinen (Rn. 142, Fn. 40).
Platzierung
- Sofort erkennbar, ohne Interaktion und ohne anhaltende Aufmerksamkeit (Sub-measure 1.2.1 a).
- Lange genug sichtbar, um unter normalen Bedingungen bemerkt zu werden (1.2.1 b), bei einem Standbild also, solange das Bild zu sehen ist.
- Spätestens bei der ersten Aussetzung wahrnehmbar, mit ausreichendem Abstand zu anderen Overlays und erkennbar auf jedem Hintergrund (1.2.1 d).
- An einer Stelle ohne überlagernde Elemente, zum Beispiel oben rechts (Sub-measure 1.2.2 a). Liegt dort im Theme ein Merklisten-Herz oder ein Sale-Badge, ist eine andere Ecke mit Abstand besser als eine Überlappung. Bedienelemente wie Galerie-Pfeile oder Zoom bleiben frei.
Größe
Weder KI-VO noch Code nennen eine Mindestgröße. Der Code erlaubt verschiedene Größen je nach Zusammenhang, solange die Kennzeichnung klar und unterscheidbar bleibt (Measure 1.1 c); die EU-Icons-Seite verlangt eine gut sichtbare Größe. Als Richtwert empfehlen wir:
| Fläche | Höhe des Labels |
|---|---|
| Hauptbild, Zoom, Banner, Blog | 24 px, mit Text |
| Produktkarten | 20 px, Text ab etwa 160 px Kartenbreite |
| Vorschaubilder ab 48 px, Warenkorb | 14 px, nur „AI“ |
| Vorschaubilder unter 48 px, Farbmuster | kein Label auf dem Bild; das große Bild auf derselben Seite trägt es |
Die Übersicht aller Shop-Flächen steht unter KI-Bilder im Onlineshop.
Kontrast und Barrierefreiheit
Art. 50 Abs. 5 Satz 2 verlangt, dass die Information den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entspricht; eigene Anforderungen schafft Art. 50 nicht (Rn. 144). In Deutschland gilt für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, mit einer Ausnahme für Kleinstunternehmen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Der Code verlangt unabhängig davon kontrastreiche Labels, Kompatibilität mit Screenreadern und Erkennbarkeit durch Hilfstechnik (Measure 1.1) und empfiehlt die WCAG 2.1.
- Textkontrast mindestens 4,5 : 1 zwischen „AI“ und Fläche (WCAG 1.4.3). Weiß auf Schwarz erreicht 21 : 1.
- Kontrast mindestens 3 : 1 zwischen Label und angrenzendem Bild, notfalls über einen Rand (WCAG 1.4.11). Farbe ist nie das einzige Unterscheidungsmerkmal (1.4.1).
- Zugänglicher Name, etwa „KI-generiert. Dieses Bild wurde mit künstlicher Intelligenz erzeugt.“ Das Label folgt in der Lesereihenfolge direkt auf das Bild und ist für Screenreader nicht ausgeblendet.
- Zweite Ebene nach WCAG 1.4.13: per Tastatur erreichbar, mit Esc schließbar, mit der Maus überfahrbar, offen bis zum Schließen.
Overlay oder eingebrannt
Nach dem Code wird das Label direkt in den Inhalt eingebettet, außer es gibt eine gleichwertige Alternative wie ein Overlay der Benutzeroberfläche, das für Betrachter auf dem Inhalt zu liegen scheint (Sub-measure 1.2.1 c). Für die Weiterverbreitung verlangt der Code bestmögliches Bemühen. Die EU-Icons-Seite fordert knapper, das Icon müsse auch beim Weiterteilen und Herunterladen sichtbar sein, versteht sich aber als Zusammenfassung des maßgeblichen Code-Texts. Ganz geklärt ist die Frage nicht.
| Overlay im Shop | In die Datei eingebrannt | |
|---|---|---|
| Bilddatei | bleibt unverändert, Metadaten bleiben erhalten | wird neu geschrieben, ein vorhandenes C2PA-Manifest wird ungültig |
| Größe und Schärfe | immer scharf, gleiche Größe auf jeder Fläche | skaliert mit dem Bild, auf Karten und im Checkout oft winzig |
| Zuschnitt | sitzt immer im sichtbaren Bereich | kann bei zugeschnittenen Karten wegfallen |
| Ändern | jederzeit, ohne neue Datei | nur über das gesicherte Original |
| Außerhalb des Shops | wirkt nicht (Feeds, Downloads, E-Mails) | reist mit der Datei mit |
In der Praxis nutzen Sie beides, das Overlay im Shop und eine eingebrannte Fassung für Google Shopping, Meta, Newsletter und Marktplätze. Sichern Sie beim Einbrennen das Original und halten Sie Abstand zum Rand; Google rät, die äußersten Ecken zu meiden. Ein Muster erstellt das kostenlose Werkzeug KI-Label setzen im Browser.
Die zweite Ebene
Ein Klick oder Tipp auf das Label kann eine zweite Ebene öffnen, in der steht, was die KI verändert hat (Measure 1.1 b). Musterformulierungen:
- Vollständig erzeugt: „KI-generiertes Bild. Dieses Bild wurde vollständig mit künstlicher Intelligenz (KI) erzeugt. Es ist keine Fotografie.“
- Teilweise verändert: „Mit KI verändertes Bild. Dieses Foto wurde mit künstlicher Intelligenz (KI) verändert. Verändert: der Hintergrund. Unverändert: das Produkt.“
- KI-Model: „Die abgebildete Person wurde mit KI erzeugt.“
„Unverändert: das Produkt“ ist eine Tatsachenbehauptung; schreiben Sie sie nur, wenn sie stimmt. Weitere Texte erstellt das Werkzeug Hinweistexte.
Was nicht geht
- Weiche Wörter wie „KI-optimiert“, „KI-unterstützt“ oder „KI-verbessert“. Offenzulegen ist, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde (Art. 50 Abs. 4); die Kennzeichnung informiert über die künstliche Herkunft, nicht über Qualität oder Vertrauenswürdigkeit (Code, Abschnitt 2, Erwägung a).
- „Symbolbild“ als Ersatz. Es sagt nicht, dass KI im Spiel war.
- Nur ein „i“-Symbol, das erst beim Überfahren „AI“ zeigt (Sub-measure 1.2.1 a).
- Ausblenden nach einigen Sekunden oder ein Schließen-Knopf auf dem Label.
- Nur im Alt-Text. Er hilft Screenreadern als Zusatz, Sehende bemerken ihn nicht.
- Umgefärbte oder verzerrte EU-Icons. Wer andere Farben will, baut ein gleichwertiges eigenes Label nach denselben Regeln (siehe EU-KI-Icons).
Häufige Fragen
Wie groß muss ein KI-Label sein?
Eine Mindestgröße nennen weder KI-Verordnung noch Code of Practice (Code, Measure 1.1 c). Wir empfehlen 24 px Höhe auf großen Bildern, 20 px auf Produktkarten und 14 px auf Vorschaubildern.
Wo muss das KI-Label platziert werden?
Am Bild, an einer Stelle ohne überlagernde Elemente, zum Beispiel oben rechts (Sub-measure 1.2.2 a).
Darf ich „KI“ statt „AI“ schreiben?
Nur wenn nationales Sprachrecht Englisch ausschließt (Code, Measure 1.1 a), und das ist in Deutschland nicht der Fall. Empfehlenswert ist „AI“ mit einem Zusatz wie „KI-generiert“.
Muss ich das EU-Icon verwenden?
Nein, die EU-Icons sind freiwillig. Sie können auch ein gleichwertiges eigenes Label nach den Regeln des Code verwenden (Code, Abschnitt 2, Commitment 1).
Reicht ein KI-Label, das erst beim Hovern erscheint?
Nein. Das „AI“ muss ohne Interaktion sofort erkennbar sein (Sub-measure 1.2.1 a, Leitlinien Rn. 117).
Darf ich das KI-Label farblich an meinen Shop anpassen?
Ja, solange es klar, zugänglich und unterscheidbar bleibt und die Kontraste stimmen (Code, Measure 1.1 c). Die EU-Icons selbst färben Sie nicht um.
Quellen
Rn. steht für die Randnummer in den Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50, C(2026) 5054.
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)EUR-Lex · Gesetz · 12.07.2024
- Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO, C(2026) 5054 finalEuropäische Kommission · Kommission · 20.07.2026
- Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content (finale Fassung)Europäische Kommission · Verhaltenskodex · 10.06.2026
- EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter InhalteEuropäische Kommission · Kommission · 24.09.2026
- W3C, Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1W3C · Standard · 05.06.2018
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)gesetze-im-internet.de · Gesetz · 06.05.2024
- Wettbewerbszentrale, Leitfaden „Kennzeichnung KI-generierter Inhalte“, Version 2.0Wettbewerbszentrale · Verband · 29.07.2026
- Google Merchant Center: Einstellungen für KI-LabelsGoogle · Plattform · 03.10.2026


