Der Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content ist ein freiwilliger Verhaltenskodex nach Art. 50 Abs. 7 KI-Verordnung, finale Fassung vom 10. Juni 2026. Die Kommission hält ihn für angemessen (C(2026) 4839), eine Konformitätsvermutung begründet er nicht (ErwG 41 VO (EU) 2026/1744).
Für Bilder gelten Commitment 1 (Gestaltung und Platzierung des Labels), 2 (interne Prozesse) und 3 (künstlerische Werke). Wer nicht unterzeichnet, soll seine Umsetzung anders belegen, etwa mit einer Lückenanalyse (Leitlinien Rn. 148).
Was der Code ist
Art. 50 Abs. 7 KI-VO beauftragt die Kommission, Praxisleitfäden auf Unionsebene zu fördern, die das Feststellen, Markieren und Kennzeichnen künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalte erleichtern. Sie prüft unter Berücksichtigung der Stellungnahme des KI-Gremiums, ob die Befolgung eines Leitfadens zur Erfüllung der Pflichten aus Art. 50 Abs. 2 und 4 angemessen ist. Wenn nicht, kann sie per Durchführungsrechtsakt gemeinsame Vorschriften erlassen (Art. 50 Abs. 7 in der Fassung des Omnibus).
Der Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content ist ein solcher Praxisleitfaden, auf Deutsch ein Verhaltenskodex. Er hat zwei Abschnitte:
- Abschnitt 1 richtet sich an Anbieter generativer KI-Systeme und beschreibt die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2, etwa mit signierten Metadaten (siehe C2PA, IPTC und Metadaten).
- Abschnitt 2 richtet sich an Betreiber, die Deepfakes und bestimmte Texte nach Art. 50 Abs. 4 offenlegen müssen, also auch an Onlinehändler mit KI-Bildern.
Die Auslegung der Norm steht in den Leitlinien zu Art. 50.
Wie der Code entstanden ist
- 17.12.2025: erster Entwurf der Kommission.
- 03.03.2026: zweiter, überarbeiteter Entwurf.
- 10.06.2026: finale Fassung, mit den drei EU-Icons in Annex 1.
- 08.07.2026: Stellungnahme der Kommission C(2026) 4839, veröffentlicht am 9. Juli. Kommission und KI-Gremium halten den Code für ein „adequate voluntary tool“.
- Ende Juli 2026: rund 190 Unterzeichner. Die Liste der Kommission nennt für Abschnitt 2 inzwischen 192 (Stand 24.09.2026).
- 02.08.2026: Art. 50 gilt (Art. 113 KI-VO), siehe Fristen.
Rechtswirkung: freiwillig, ohne Konformitätsvermutung
Der Code ist kein Gesetz. Erwägungsgrund 41 des Digital-Omnibus hält fest:
„Da die in Artikel 50 Absatz 7 und Artikel 56 Absatz 6 genannten Praxisleitfäden nur begrenzte Rechtswirkung haben und insbesondere keine Konformitätsvermutung begründen, ist es nicht unbedingt erforderlich, dass diese Leitfäden im Wege eines Durchführungsrechtsakts genehmigt werden.“
Erwägungsgrund 41 der Verordnung (EU) 2026/1744
Auch die Kommission schreibt, Anbieter und Betreiber „may rely on the Code as the EU-wide recognised instrument that is considered adequate“, aber „adherence to the Code does not constitute conclusive evidence of compliance with these obligations“ (C(2026) 4839, Rn. 52).
Praktisches Gewicht hat er trotzdem:
- Bei Unterzeichnern prüfen Kommission und Marktüberwachung vor allem, ob sie den Code einhalten (Leitlinien Rn. 147). Wer aus Abschnitten aussteigt, verliert diesen Vorteil.
- Nicht-Unterzeichner werden am Code gemessen (Rn. 148).
- Beim Bußgeld zählen die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Betreibers (Art. 99 Abs. 7 KI-VO). Maßnahmen nach dem Code nennen die Leitlinien als mildernden Umstand (Rn. 149, siehe Bußgeld und Durchsetzung).
Die Maßnahmen für Bilder
In Abschnitt 2 betreffen Commitment 1 bis 3 Bilder, Commitment 4 betrifft veröffentlichte Texte. Maßnahmen mit „will“ nennt der Code „mandatory measures under the Code“. Unterzeichner müssen sie erfüllen, die Marktüberwachung prüft sie. Maßnahmen mit „encouraged“ oder „may“ sind freiwillige Empfehlungen (Code, S. 28). Die Tabelle zeigt alle „will“-Maßnahmen für Bilder im Onlineshop mit einer naheliegenden Umsetzung.
| Fundstelle | Inhalt der „will“-Maßnahme | Umsetzung im Shop |
|---|---|---|
| Commitment 1, Einleitung | EU-Icon oder gleichwertiges Icon oder Label nach den Gestaltungs- und Platzierungsvorgaben | EU-Basis-Icon „AI“ oder ein eigenes Label mit „AI“ |
| Measure 1.1 a | „AI“ als Hauptelement, in Großbuchstaben, englisch; beide Buchstaben gleich hoch; Proportionen bleiben beim Skalieren erhalten | Icon nicht verzerren, „AI“ nicht durch „KI“ ersetzen |
| Measure 1.1, Publikum | Publikum und sensiblen Kontext berücksichtigen | Textzusatz in der Sprache der Kunden, etwa „KI-generiert“ |
| Measure 1.1, Barrierefreiheit | Alternativen für visuelle Elemente, hoher Kontrast, Screenreader, Erkennbarkeit für Hilfstechnik | zugänglicher Name des Labels, ausreichender Kontrast |
| Sub-measure 1.2.1 a | sofort erkennbar, ohne Interaktion und ohne anhaltende Aufmerksamkeit | Label immer sichtbar, nicht erst beim Überfahren mit der Maus |
| Sub-measure 1.2.1 b | ausreichend lange sichtbar | sichtbar, solange das Bild sichtbar ist |
| Sub-measure 1.2.1 c | im Inhalt eingebettet oder gleichwertiges Overlay; Verbreitungskette nach bestem Bemühen | Overlay im Shop; für andere Kanäle eine Fassung mit Label im Bild |
| Sub-measure 1.2.1 d | spätestens bei der ersten Aussetzung; Abstand zu anderen Overlays; sichtbar auf jedem Hintergrund | Label erscheint mit dem Bild; Abstand zu Sale-Badge und Merkliste |
| Sub-measure 1.2.2 a | Platz ohne überlagernde Elemente, zum Beispiel oben rechts | eine freie Ecke des Bildes |
| Measure 2.1 | interne Verfahren und Dokumentation; bei regelmäßiger Nutzung ein Prüfprozess | Verfahrensbeschreibung, Protokoll, Stichproben im Live-Shop |
| Measure 2.2 | Bewusstsein beim Personal und bei beteiligten Dienstleistern | kurze Einweisung aller Beteiligten |
| Measure 2.3 | interne Prüfung und externes Feedback; gemeldete Fälle prüfen und ohne unangemessene Verzögerung abhelfen; mit Behörden zusammenarbeiten | Korrekturweg, Meldelink, Ansprechperson für Behörden |
| Commitment 3 a bis c | künstlerische und ähnliche Werke: Icon nach Measure 1.1, klar, zugänglich, spätestens bei der ersten Aussetzung, ausreichend lange; Platz neben dem Bild möglich | nur, wenn das Bild selbst das Werk ist, etwa ein verkaufter Kunstdruck |
Nicht anwendbar auf Bilder sind die Maßnahmen zu Video (Sub-measure 1.2.2 b), zu geschlossenen internen Kontexten (1.2.2 c), zu Audio und zu Texten (Commitment 4). Details zum Label stehen unter KI-Label gestalten, die Icons unter EU-KI-Icons. Künstlerische Werke legen die Leitlinien eng aus (Rn. 122). Für gewöhnliche Produkt- und Werbebilder greift Commitment 3 nach unserer Auslegung nicht.
Was Sie ohne Unterzeichnung tun
Die meisten Händler werden den Code nicht unterzeichnen. Die FAQ der Kommission sagt dazu: „Not signing it does not constitute non-compliance with the AI Act.“ Die Pflicht aus Art. 50 Abs. 4 bleibt dieselbe, und die Leitlinien erwarten einen Nachweis:
„For instance, they should carry out a gap analysis that compares the measures they have implemented with the measures set out by a code of practice that is assessed as adequate.“
Leitlinien C(2026) 5054, Rn. 148
Nach Rn. 148 können auch Betreiber zu ihrer Kennzeichnungspraxis befragt werden. Eine Lückenanalyse hat fünf Schritte:
- Maßnahmen auflisten: die „will“-Maßnahmen aus der Tabelle.
- Stand eintragen: umgesetzt, teilweise, nicht umgesetzt oder nicht anwendbar.
- Nachweis verlinken: Screenshot, Einstellung, Protokolleintrag oder Verfahrensbeschreibung.
- Abweichungen begründen: warum Ihre Lösung denselben Zweck erfüllt.
- Aktuell halten: neu prüfen, wenn sich Shop, KI-Werkzeuge oder Code ändern.
Eine Checkliste für das interne Verfahren nach Measure 2.1 bis 2.3 und einen Mustertext für Kunden enthält die Erklärung zur KI-Kennzeichnung.
Unterzeichnen oder nicht?
Jeder Anbieter und Betreiber eines generativen KI-Systems kann den Code über das Unterzeichnerformular der Kommission unterzeichnen, abschnittsweise, nicht für einzelne Commitments (FAQ der Kommission). Wer unterzeichnet, hat einen klaren Prüfmaßstab und ist an alle „will“-Maßnahmen des Abschnitts gebunden.
Die EU-Icons dürfen Sie auch ohne Unterzeichnung nutzen. Laut Kommission signalisiert ihre Nutzung keine Teilnahme am Code. ai-label.app hat den Code nicht unterzeichnet und ist nicht von der Kommission geprüft. Die Werkzeuge orientieren sich an seinen Gestaltungsvorgaben.
Häufige Fragen
Ist der Code of Practice verbindlich?
Er ist freiwillig und begründet keine Konformitätsvermutung (ErwG 41 VO (EU) 2026/1744). Wer unterzeichnet, wird an seinen „will“-Maßnahmen gemessen (Leitlinien Rn. 147).
Muss ich den Code unterzeichnen, um KI-Bilder zu kennzeichnen?
Nein. Laut FAQ der Kommission ist Nicht-Unterzeichnen kein Verstoß gegen die KI-Verordnung. Die Pflicht zur Kennzeichnung von Deepfakes aus Art. 50 Abs. 4 gilt unabhängig davon.
Wie viele Unterzeichner hat der Code?
Ende Juli 2026 waren es rund 190. Für Abschnitt 2, die Kennzeichnung durch Betreiber, nennt die Liste der Kommission 192 (Stand 24.09.2026).
Was ist eine Lückenanalyse?
Ein Abgleich Ihrer umgesetzten Maßnahmen mit denen des Code. Die Leitlinien nennen sie als Beispiel, wie Nicht-Unterzeichner ihre Umsetzung belegen (Rn. 148).
Darf ich mit dem Code werben?
Nur sachlich, etwa mit dem Hinweis, dass Sie sich an seinen Gestaltungsvorgaben orientieren. Eine Unterzeichnung, die es nicht gibt, oder eine Billigung durch die Kommission zu behaupten, kann irreführend sein (§ 5 UWG).
Quellen
Rn. steht für die Randnummer in den Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50, C(2026) 5054.
- Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content (finale Fassung)Europäische Kommission · Verhaltenskodex · 10.06.2026
- Stellungnahme der Kommission zur Angemessenheit des Code, C(2026) 4839 finalEuropäische Kommission · Kommission · 08.07.2026
- Unterzeichnerliste des Code of PracticeEuropäische Kommission · Kommission · 24.09.2026
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus KI)EUR-Lex · Gesetz · 24.07.2026
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)EUR-Lex · Gesetz · 12.07.2024
- Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO, C(2026) 5054 finalEuropäische Kommission · Kommission · 20.07.2026
- EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter InhalteEuropäische Kommission · Kommission · 24.09.2026
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)gesetze-im-internet.de · Gesetz · 27.09.2026
